Reverse Charge vs. Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Reverse-Charge-Verfahren ist nicht gleichzusetzen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb, obwohl beide Konzepte sich mit der Übertragung der Umsatzsteuerschuld befassen. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede zwischen den beiden:


1. Reverse-Charge-Verfahren: 

  • Wird angewendet, wenn der Leistungsempfänger (in der Regel ein Unternehmen) die Umsatzsteuer schuldet, statt der Leistungserbringer (der Lieferant oder Dienstleister). 
  • Es wird häufig bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und bestimmten Lieferungen angewendet, bei denen der Empfänger der Leistung oder Ware die Umsatzsteuer in seinem Heimatland selbst berechnet und abführt. 
  • In Österreich wird das Reverse-Charge-Verfahren bei Leistungen und Lieferungen angewendet, die zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen erbracht werden, oder bei speziellen innerstaatlichen Geschäften, bei denen dies gesetzlich vorgesehen ist.


2. Innergemeinschaftlicher Erwerb: 

  • Bezieht sich speziell auf den Kauf von Waren zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
  • Wenn ein Unternehmen Waren aus einem anderen EU-Land erwirbt, gilt das als innergemeinschaftlicher Erwerb, und der Empfänger der Ware (Käufer) muss die Umsatzsteuer in seinem eigenen Land abführen. 
  • Für den innergemeinschaftlichen Erwerb muss der Käufer die Umsatzsteuer in der Regel im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung in seinem Land deklarieren und abführen. Gleichzeitig kann er (bei Berechtigung) die Vorsteuer geltend machen, sodass sich die Steuerlast ausgleicht.


Unterschied:

  • Reverse Charge ist breiter gefasst und betrifft verschiedene Fälle von Dienstleistungen oder Lieferungen (auch innerhalb eines Landes), während der innergemeinschaftliche Erwerb nur für Warenbewegungen zwischen EU-Ländern gilt. 
  • Beim innergemeinschaftlichen Erwerb muss es sich explizit um eine Warenlieferung handeln, während Reverse Charge auch auf Dienstleistungen anwendbar ist.


Zusammengefasst:
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist eine spezifische Art des Reverse-Charge-Verfahrens, aber das Reverse-Charge-Verfahren umfasst mehr als nur den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Im Fall der Steuercodes L220 und R220 ist der Unterschied wie folgt:

  • L220: Dieser Code steht für das Reverse-Charge-Verfahren im Leistungsbereich. Wenn Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren abgewickelt werden, wird dieser Code verwendet, um dies in den Umsatzsteuermeldungen zu kennzeichnen.

  • R220: Dieser Code bezieht sich ebenfalls auf das Reverse-Charge-Verfahren, wird jedoch für den Warenbereich verwendet. Er betrifft also den Handel mit Waren, bei dem die Umsatzsteuerpflicht vom Lieferanten auf den Käufer übertragen wird.

Beide Codes kennzeichnen unterschiedliche Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens, einmal für Dienstleistungen (L220) und einmal für Waren (R220).



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